Rechtssatz RS0033320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033320
Geschäftszahl
1Ob743/76 (1Ob744/76)
Entscheidungsdatum
02.03.1977
Rechtssatz
Die Ausübung der Befugnis zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft ist ein höchstpersönliches Recht des Gesellschafters und demzufolge auch grundsätzlich persönlich auszuüben. Die ehemännliche Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des Frauenvermögens vermag diesbezüglich keine Durchbrechung der Regel herbeizuführen, es geht vielmehr das Gesellschaftsrecht den Normen des Familienrechtes vor. Dem Ehegatten einer Gesellschafterin stehen daher kraft seiner familienrechlichen Verwaltungsbefugnis keine Sonderrechte innerhalb der Gesellschaft zu.
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033320
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00743_7600000_002