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Rechtssatz RS0033382

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033382

Geschäftszahl

3Ob119/93

Entscheidungsdatum

13.04.1994

Norm

EO §37 Aa
EO §37 Ak
oö BauO §61 Abs1

Rechtssatz

Der baupolizeiliche Auftrag richtet sich an den jeweiligen Eigentümer bzw Miteigentümer der konsenslosen baulichen Anlage, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenslosen Zustand hergestellt haben. Als Eigentümer der baulichen Anlage kommt jedoch nicht nur der Liegenschaftseigentümer, sondern auch eine von diesem verschiedene Person in Betracht, sofern das Eigentum an Liegenschaft und Bauwerk verschieden ist. Wurde ein baupolizeilicher Auftrag an einen Grundeigentümer als Eigentümer der Baulichkeit erteilt, so kann der Superädifikatseigentümer bei einem Vollstreckungsverfahren nach Paragraph 37, EO vorgehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/93
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 119/93
    Veröff: SZ 67/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033382

Dokumentnummer

JJR_19940413_OGH0002_0030OB00119_9300000_001