Rechtssatz RS0033382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033382
Entscheidungsdatum
13.04.1994
Norm
EO §37 Aa
EO §37 Ak
oö BauO §61 Abs1
Rechtssatz
Der baupolizeiliche Auftrag richtet sich an den jeweiligen Eigentümer bzw Miteigentümer der konsenslosen baulichen Anlage, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenslosen Zustand hergestellt haben. Als Eigentümer der baulichen Anlage kommt jedoch nicht nur der Liegenschaftseigentümer, sondern auch eine von diesem verschiedene Person in Betracht, sofern das Eigentum an Liegenschaft und Bauwerk verschieden ist. Wurde ein baupolizeilicher Auftrag an einen Grundeigentümer als Eigentümer der Baulichkeit erteilt, so kann der Superädifikatseigentümer bei einem Vollstreckungsverfahren nach § 37 EO vorgehen.Der baupolizeiliche Auftrag richtet sich an den jeweiligen Eigentümer bzw Miteigentümer der konsenslosen baulichen Anlage, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenslosen Zustand hergestellt haben. Als Eigentümer der baulichen Anlage kommt jedoch nicht nur der Liegenschaftseigentümer, sondern auch eine von diesem verschiedene Person in Betracht, sofern das Eigentum an Liegenschaft und Bauwerk verschieden ist. Wurde ein baupolizeilicher Auftrag an einen Grundeigentümer als Eigentümer der Baulichkeit erteilt, so kann der Superädifikatseigentümer bei einem Vollstreckungsverfahren nach Paragraph 37, EO vorgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033382
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0030OB00119_9300000_001