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Rechtssatz RS0033400×

Rechtssatz RS0033400

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033400

Geschäftszahl

9ObA141/93

Entscheidungsdatum

11.08.1993

Rechtssatz

Aufgrund der unverbindlichen Zusage des Arbeitgebers auf eine Zusatzpension und der Kenntnis des Arbeitnehmers davon, erwirbt der Arbeitnehmer von vorneherein gar keinen Anspruch auf diese Leistung. Den im wesentlichen auf Welser (Widerrufsvorbehalt und Teilkündigungsvereinbarung bei entgeltwerten Leistungen des Arbeitgebers, DRdA 1991, 1 ff, 7) und Runggaldier (HdB zur betrieblichen Altersversorgung 161) gestützten Ausführungen, es gebe im Bereich derartiger Pensionszusagen keine Rechtsposition, die dem Arbeitnehmer nicht zumindest einen Minimalanspruch gewähre, so daß es auf die "Floskeln" der Freiwilligkeit und jederzeitigen Widerrufbarkeit nicht ankomme, sondern nur auf eine allfällige Existenzgefährdung des Arbeitgebers, ist entgegenzuhalten, daß auch der Gesetzgeber selbst in Paragraph eins, BPG unverbindliche Pensionszusagen als Rechtsfigur anerkennt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 141/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 141/93
    Veröff: SZ 66/94 = JBl 1994,127 = DRdA 1994,145 (Apathy)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033400

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00141_9300000_001