Rechtssatz RS0033412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033412
Entscheidungsdatum
11.10.1988
Rechtssatz
Eine im Kaufvertrag über ein Fertigteilhaus enthaltene Formulierung:
"bauliche Abänderungen oder Auflagen, welche sich auf Grund der örtlichen Bauvorschriften als notwendig erweisen, gehen zu Lasten der beklagten Parteien und berühren die Wirksamkeit der Bestellung nicht" erfaßt nur solche Maßnahmen, die das Wesen des Bauvorhabens nicht ändern. (Hier: Dachneigung eines Norwegerhauses).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033412
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0100OB00502_8800000_001