Rechtssatz RS0033440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033440
Entscheidungsdatum
28.08.1969
Rechtssatz
Im Fall des Annahmeverzuges des Gläubigers ist der Schuldner im allgemeinen auf Befreiungshandlungen im Sinn des § 1425 ABGB verwiesen. Letzteres gilt aber dann nicht, wenn weder gerichtliche Hinterlegung noch gerichtliches Verwahrung möglich oder doch tunlich ist; dann ist dem Schuldner auch das Recht auf Preisgabe zuzubilligen.Im Fall des Annahmeverzuges des Gläubigers ist der Schuldner im allgemeinen auf Befreiungshandlungen im Sinn des Paragraph 1425, ABGB verwiesen. Letzteres gilt aber dann nicht, wenn weder gerichtliche Hinterlegung noch gerichtliches Verwahrung möglich oder doch tunlich ist; dann ist dem Schuldner auch das Recht auf Preisgabe zuzubilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033440
Dokumentnummer
JJR_19690828_OGH0002_0010OB00141_6900000_001