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Rechtssatz RS0033445×

Rechtssatz RS0033445

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033445

Geschäftszahl

4Ob116/82; 7Ob524/95

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Rechtssatz

Eine von beiden Parteien in Kenntnis der Ansprüche des Nebenintervenienten getroffene Vereinbarung kann nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs als (schlüssiger) Verzicht auf eine schuldbefreiende Hinterlegung des eingeklagten Betrages während der Anhängigkeit des Rechtsstreites gewertet werden. Der offenkundige Zweck dieser Vereinbarung, nämlich den Anteil der Klägerin an den Gebührenersätzen für Röntgenleistungen im Rechtsstreit mit der Beklagten endgültig zu bestimmen, würde vereitelt, wollte man der Beklagten das Recht zubilligen, sich durch gerichtlichen Erlag des strittigen Betrages von ihrer Verbindlichkeit zu befreien und damit die Klägerin vereinbarungswidrig zu einer weiteren Prozeßführung gegen den Nebenintervenienten zu zwingen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 116/82
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 116/82
  • 7 Ob 524/95
    Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 524/95
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033445

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00116_8200000_001