Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0033488×

Rechtssatz RS0033488

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033488

Geschäftszahl

6Ob210/68; 5Ob676/81

Entscheidungsdatum

29.09.1981

Rechtssatz

Wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles dagegen sprechen, wird der Gläubiger annehmen müssen, daß der Dritte die Zahlung im Einverständnis mit dem Schuldner anbietet. Der OGH hat daher auch in MietSlg 16178 ausgesprochen, daß selbst ein Anbot eines Dritten auf Zahlung im eigenen Namen den Gläubiger nicht zur Annahme berechtigt, dies geschehe ohne Einverständnis des Schuldners. Gschnitzer führt in Klang, Kommentar 2.Auflage V/401 aus, daß der Gläubiger bei Widerspruch des Schuldners regelmäßig die Leistung des Dritten ablehnen kann, ohne in Annahmeverzug zu geraten, wobei Gschnitzer noch Spezialfälle anführt, in denen der Widerspruch des Schuldners bedeutungslos ist. (Hier handelte es sich um die Bezahlung des Mietzinses durch eine Person, deren Eintrittsrecht nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG vom Vermieter bestritten wurde).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 210/68
    Entscheidungstext OGH 05.09.1968 6 Ob 210/68
    Veröff: MietSlg 20217
  • 5 Ob 676/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 676/81
    nur: Wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles dagegen sprechen, wird der Gläubiger annehmen müssen, daß der Dritte die Zahlung im Einverständnis mit dem Schuldner anbietet. Der OGH hat daher auch in MietSlg 16178 ausgesprochen, daß selbst ein Anbot eines Dritten auf Zahlung im eigenen Namen den Gläubiger nicht zur Annahme berechtigt, dies geschehe ohne Einverständnis des Schuldners. (T1) Veröff: MietSlg 33244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033488

Dokumentnummer

JJR_19680905_OGH0002_0060OB00210_6800000_001