Rechtssatz RS0033538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033538
Geschäftszahl
4Ob520/93 (4Ob521/93)
Entscheidungsdatum
13.07.1993
Rechtssatz
Gerade dort, wo der Erlag vom Strafgericht in Befolgung einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet wird, daß im Strafverfahren beschlagnahmt gewesene Verwahrnisse gemäß § 1425 ABGB erlegt werden, kann die Benennung sämtlicher in Frage kommender Erlagsgegner mangels näherer Anhaltspunkte im Strafakt nicht immer vollständig sein.Gerade dort, wo der Erlag vom Strafgericht in Befolgung einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet wird, daß im Strafverfahren beschlagnahmt gewesene Verwahrnisse gemäß Paragraph 1425, ABGB erlegt werden, kann die Benennung sämtlicher in Frage kommender Erlagsgegner mangels näherer Anhaltspunkte im Strafakt nicht immer vollständig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033538
Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0040OB00520_9300000_001