Rechtssatz RS0033557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033557
Geschäftszahl
7Ob396/57; 8Ob145/17g
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Rechtssatz
Ein wichtiger Grund für den gerichtlichen Erlag des Mietzinses ist auch darin zu sehen, daß der Bestand des Mietvertrages und die Höhe des zu entrichtenden Zinses zwischen den Parteien streitig und die komplizierte, ja durch einander widersprechende Entscheidung geradezu verworren erscheinende Rechtslage von den Parteien nicht zu überblicken ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033557
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0070OB00396_5700000_001