Rechtssatz RS0033601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033601
Geschäftszahl
1Ob611/38; 2Ob530/76
Entscheidungsdatum
23.09.1976
Norm
ABGB §1425 VIII
EGJN ArtXVIII
Rechtssatz
Der Erlag nach § 1425 ABGB kann selbst vor Erklärung der Annahme seitens desjenigen, zu dessen Gunsten er geschah, auf das einseitige Rückstellungsgesuch des Erlegers an diesen im Verfahren außer Streitsachen nicht ausgefolgt werden, wenn der Erlagsgegner nicht zustimmt.Der Erlag nach Paragraph 1425, ABGB kann selbst vor Erklärung der Annahme seitens desjenigen, zu dessen Gunsten er geschah, auf das einseitige Rückstellungsgesuch des Erlegers an diesen im Verfahren außer Streitsachen nicht ausgefolgt werden, wenn der Erlagsgegner nicht zustimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0033601
Dokumentnummer
JJR_19381019_OGH0002_0010OB00611_3800000_001