Rechtssatz RS0033615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033615
Entscheidungsdatum
08.10.1968
Norm
ABGB §1431 B
VB - VordienstzeitenV 1959 §2 Abs1 lita
VB - VordienstzeitenV 1959 §9
VB - VordienstzeitenV 1959 §10 Abs1
Rechtssatz
Rückwirkende Anrechnung von Vordienstzeiten eines Vertragsbediensteten. Der Kläger, der die von ihm seinerzeit nach § 3 Abs 1 lit g VB - VordienstzeitenV 1948 zurückgezahlte Abfertigung wieder begehrt, braucht die Vorteile der Vordienstzeitenanrechnung, auf die er im Zeitpunkt der entsprechenden Dienstgebererklärung nach § 2 Abs 1 lita VB - VordienstzeitenV 1959 Anspruch hatte, nicht herauszugeben.Rückwirkende Anrechnung von Vordienstzeiten eines Vertragsbediensteten. Der Kläger, der die von ihm seinerzeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, VB - VordienstzeitenV 1948 zurückgezahlte Abfertigung wieder begehrt, braucht die Vorteile der Vordienstzeitenanrechnung, auf die er im Zeitpunkt der entsprechenden Dienstgebererklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, lita VB - VordienstzeitenV 1959 Anspruch hatte, nicht herauszugeben.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033615
Dokumentnummer
JJR_19681008_OGH0002_0040OB00039_6800000_001