Rechtssatz RS0033680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033680
Geschäftszahl
5Ob186/73; 6Ob35/20w; 7Ob105/23a
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Rechtssatz
Die Hinterlegungsbefugnis des Schuldners ist daran geknüpft, daß trotz sorgfältiger Prüfung Zweifel über die Person des Gläubigers bestehen, dh wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Zweifel auf eigene Gefahr zu lösen. Diese Sachlage ist auch gegeben, wenn sich der Zweifel auf die Rechtslage bezieht oder wenn mehrere Prätendenten auftreten, ohne daß der Schuldner ohne weiteres erkennen könnte, wer zur Leistung berechtigt ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 186/73
Entscheidungstext OGH 21.11.1973 5 Ob 186/73
- 6 Ob 35/20w
Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 35/20w
- 7 Ob 105/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 105/23a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033680
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19731121_OGH0002_0050OB00186_7300000_002