Rechtssatz RS0033723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033723
Entscheidungsdatum
19.10.2011
Rechtssatz
Wird die nach dem Inhalt des Erlagsantrages als Begünstigter in Frage kommenden Person vom Gericht durch Zustellung von Annahmebeschluß und Ausfolgungsbeschluß verständigt, hat der Erlag auch dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der Begünstigte weder im Erlagsantrag noch im Annahmebeschluß ausdrücklich als Erlagsgegner bezeichnet wurde.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 152/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 9 ObA 152/90
- 4 Ob 119/11w
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 119/11w
Vgl auch; Beisatz: Schuldbefreiend wirkt eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB nur, wenn sie rechtmäßig erfolgte und dem Gläubiger bekannt gegeben wurde; eine außergerichtliche Anzeige genügt dafür nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033723
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_009OBA00152_9000000_001