Rechtssatz RS0033741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033741
Entscheidungsdatum
23.03.1988
Rechtssatz
Hat der Empfänger vom Kondiktionsgläubiger Geld erhalten und dieses widmungsgemäß zur Anschaffung von Sachen verwendet, dann ist die Herausgabe der angeschafften Sache untunlich und der Bereicherte nur zur Leistung einer Vergütung in Geld verpflichtet, die durch den erlangten Nutzen begrenzt wird (Wilburg in Klang 2.Auflage IV 476 f). Gleiches gilt, wenn der Kondiktionsgläubiger dem Bereicherten Leistungen dadurch erbringt, daß er ihm Geld für Maßnahmen zur Sanierung seiner Liegenschaft zur Verfügung stellt bzw von ihm zu diesem Zweck eingegangene Verpflichtungen bezahlt.Hat der Empfänger vom Kondiktionsgläubiger Geld erhalten und dieses widmungsgemäß zur Anschaffung von Sachen verwendet, dann ist die Herausgabe der angeschafften Sache untunlich und der Bereicherte nur zur Leistung einer Vergütung in Geld verpflichtet, die durch den erlangten Nutzen begrenzt wird (Wilburg in Klang 2.Auflage römisch vier 476 f). Gleiches gilt, wenn der Kondiktionsgläubiger dem Bereicherten Leistungen dadurch erbringt, daß er ihm Geld für Maßnahmen zur Sanierung seiner Liegenschaft zur Verfügung stellt bzw von ihm zu diesem Zweck eingegangene Verpflichtungen bezahlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033741
Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0080OB00617_8700000_001