Rechtssatz RS0033790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033790
Entscheidungsdatum
15.03.1979
Rechtssatz
Die Kondiktion ist auf Erstattung des durch die Leistung verschafften Vorteiles gerichtet. Von einem Vorteil für denjenigen, für den Aufwendungen angeblich gemacht wurden, kann aber keine Rede sein, wenn dieser durch Entfernung des Produktes der Aufwendungen im Zuge einer Delogierung desjenigen, der den Aufwand gemacht hat, eindeutig zu erkennen gibt, daß er keinen Nutzen aus diesem Aufwand ziehen will. Niemand ist verpflichtet, sich Leistungen eines anderen aufdrängen zu lassen. Nimmt jemand solche Leistungen nicht an, so kann, falls eine (etwa vertragliche) Verpflichtung zur Annahme nicht besteht, nicht von einem Nutzen für denjenigen gesprochen werden, der die Annahme verweigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033790
Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00582_7900000_001