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Rechtssatz RS0033790×

Rechtssatz RS0033790

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033790

Geschäftszahl

7Ob582/79

Entscheidungsdatum

15.03.1979

Rechtssatz

Die Kondiktion ist auf Erstattung des durch die Leistung verschafften Vorteiles gerichtet. Von einem Vorteil für denjenigen, für den Aufwendungen angeblich gemacht wurden, kann aber keine Rede sein, wenn dieser durch Entfernung des Produktes der Aufwendungen im Zuge einer Delogierung desjenigen, der den Aufwand gemacht hat, eindeutig zu erkennen gibt, daß er keinen Nutzen aus diesem Aufwand ziehen will. Niemand ist verpflichtet, sich Leistungen eines anderen aufdrängen zu lassen. Nimmt jemand solche Leistungen nicht an, so kann, falls eine (etwa vertragliche) Verpflichtung zur Annahme nicht besteht, nicht von einem Nutzen für denjenigen gesprochen werden, der die Annahme verweigert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 582/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 582/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033790

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0070OB00582_7900000_001