Rechtssatz RS0033793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033793
Entscheidungsdatum
24.04.1991
Rechtssatz
Die Annahme, daß bloß durch das Ersuchen um Ausstellung einer Rechnung (zur Verwendung in einem außerstreitigen Mietverfahren) zwischen dem Hauseigentümer und einem Subunternehmer ein zur Zahlung verpflichtender Vertrag, insbesondere ein konstitutives Anerkenntnis oder ein Schuldbeitritt, zustandegekommen sei, widerspricht der Übung des redlichen Verkehrs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033793
Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0030OB01530_9100000_001