Rechtssatz RS0033796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033796
Entscheidungsdatum
06.07.1971
Rechtssatz
Die in einem für dem Vermieter auf die Dauer von zehn Jahren unkündbaren Mietvertrag enthaltene Vereinbarung: "Der Mieter erklärt sich freiwillig bereit, zu den Instandsetzungskosten des Hauses, welches grundlegend renoviert wurde, einen Betrag in der Höhe von 60000 S zu bezahlen. Der Vermieter erklärt sich dagegen nach seiner Wahl bereit, im Fall der Auflösung des Bestandverhältnisses ohne Verschulden des Mieters entweder einen vom Mieter zur Auswahl vorgeschlagenen seriösen Mietnachfolger zu akzeptieren, wenn derselbe in den Mietvertrag eintritt, oder den auf den nicht ausgenützten Teil der zehnjährigen Mietdauer entfallenden Anteil des bezahlten Baukostenbeitrages an den Mieter bei Räumung und ordentlicher Übergabe des Mietgegenstandes rückzuvergüten", kann in ihrem Zusammenhalt mit dem sonstigen Vertragsinhalt (zehnjährige Unkündbarkeit seitens des Vermieters) nicht dahin verstanden werden, daß der Mieter, falls er nicht in der Lage sein sollte, einen zum Eintritt in den Vertrag bereiten Nachfolger namhaft zu machen, nicht das Recht habe, den durch die Dauer seiner Benützung der Wohnung nicht verbrauchten Teil des für einen Zeitraum von zehn Jahren gedachten Baukostenbeitrages zurückzuverlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033796
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19710706_OGH0002_0080OB00128_7100000_001