Rechtssatz RS0033800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033800
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Da höchstgerichtliche Rechtsprechung, was genau unter der „Einwilligung des Teilnehmers" im Sinn des hier anzuwendenden § 101 TKG 1997 zu verstehen ist, fehlt und insoweit auch nicht von einer herrschenden Auffassung in der Literatur gesprochen werden kann, erweist sich die vom Berufungsgericht im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht, dass sich aus den vereinbarten AGB's eine Zustimmung zu dem Werbetelefonat ergebe, jedenfalls nicht als unvertretbar.Da höchstgerichtliche Rechtsprechung, was genau unter der „Einwilligung des Teilnehmers" im Sinn des hier anzuwendenden Paragraph 101, TKG 1997 zu verstehen ist, fehlt und insoweit auch nicht von einer herrschenden Auffassung in der Literatur gesprochen werden kann, erweist sich die vom Berufungsgericht im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht, dass sich aus den vereinbarten AGB's eine Zustimmung zu dem Werbetelefonat ergebe, jedenfalls nicht als unvertretbar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 104/05h
Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 104/05h
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Vgl aber; Beisatz: Nunmehr Rechtsprechung zu dieser Frage (siehe RS0121957). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0033800
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20050802_OGH0002_0010OB00104_05H0000_001