Rechtssatz RS0033807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033807
Geschäftszahl
7Ob162/73; 1Ob2375/96p
Entscheidungsdatum
24.06.1997
Rechtssatz
Die Meinung, daß eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB nur möglich sei, wenn zwischen den Parteien überhaupt keine Rechtsbeziehungen bestünden, ist abzulehnen. Die Leistungskondiktion ist auch für Teilleistungen möglich, wenn die Erfordernisse des § 1431 ABGB erfüllt sind. Ein Beispiel dafür ist etwa der Anspruch des Dienstnehmers auf Zahlung einer Urlaubsentschädigung (SZ 7/70).Die Meinung, daß eine Leistungskondiktion nach Paragraph 1431, ABGB nur möglich sei, wenn zwischen den Parteien überhaupt keine Rechtsbeziehungen bestünden, ist abzulehnen. Die Leistungskondiktion ist auch für Teilleistungen möglich, wenn die Erfordernisse des Paragraph 1431, ABGB erfüllt sind. Ein Beispiel dafür ist etwa der Anspruch des Dienstnehmers auf Zahlung einer Urlaubsentschädigung (SZ 7/70).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 162/73
Entscheidungstext OGH 24.10.1973 7 Ob 162/73
Veröff: EvBl 1974/62 S 153
- 1 Ob 2375/96p
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p
nur: Die Leistungskondiktion ist auch für Teilleistungen möglich, wenn die Erfordernisse des § 1431 ABGB erfüllt sind. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033807
Dokumentnummer
JJR_19731024_OGH0002_0070OB00162_7300000_001