Rechtssatz RS0033830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033830
Entscheidungsdatum
20.12.1983
Rechtssatz
Nicht der Zweck des Bereicherungsrechtes ist es den als Folge der Vertragsauflösung eingetretenen Rechtsverlust durch eine entsprechende Vertragskorrektur, nämlich durch die Gewährung einer Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB auszugleichen.Nicht der Zweck des Bereicherungsrechtes ist es den als Folge der Vertragsauflösung eingetretenen Rechtsverlust durch eine entsprechende Vertragskorrektur, nämlich durch die Gewährung einer Leistungskondiktion nach Paragraph 1435, ABGB auszugleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033830
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0040OB00397_8200000_001