Rechtssatz RS0033843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033843
Entscheidungsdatum
24.03.1983
Rechtssatz
Die Leistungskondiktion ist zwischen den Parteien des Leistungsverhältnisses vorzunehmen; andererseits ist auch jener bereichert und grundsätzlich erstazpflichtig, der die erhaltene Sache veräußert oder verschenkt hat, weil der Nutzen erhaltenen Geldes bei einem eigenberechtigten Empfänger schon darin besteht, daß er darüber nach Gutdünken verfügen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033843
Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0070OB00736_8200000_001