Rechtssatz RS0033895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033895
Entscheidungsdatum
23.09.1987
Rechtssatz
Wird eine gemäß § 118 WRG auf Grund eines Bescheides des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft geleistete Entschädigung deshalb zurückgefordert, weil der sie festsetzende Bescheid vom VwGH wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufgehoben wurde, ist der Rechtsweg zulässig.Wird eine gemäß Paragraph 118, WRG auf Grund eines Bescheides des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft geleistete Entschädigung deshalb zurückgefordert, weil der sie festsetzende Bescheid vom VwGH wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufgehoben wurde, ist der Rechtsweg zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033895
Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0010OB00029_8700000_001