Rechtssatz RS0033928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033928
Entscheidungsdatum
15.01.1980
Rechtssatz
Kommt eine Vereinbarung zustande, daß jemand die Kosten einer auszufertigenden Werbetafel übernimmt, wenn der andere von ihm Bier bezieht, so können die Kosten der Anfertigung der Werbetafel in analoger Anwendung des § 1435 ABGB bei Nichteintritt dieser Erwartung zurückverlangt werden.Kommt eine Vereinbarung zustande, daß jemand die Kosten einer auszufertigenden Werbetafel übernimmt, wenn der andere von ihm Bier bezieht, so können die Kosten der Anfertigung der Werbetafel in analoger Anwendung des Paragraph 1435, ABGB bei Nichteintritt dieser Erwartung zurückverlangt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033928
Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0050OB00756_7900000_001