Rechtssatz RS0033953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033953
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
Der Sinn des § 1440 Satz 2 ABGB ist, daß dem Anspruch auf Herausgabe der aus den bezeichneten Rechtsgründen geschuldeten Sachen eine Gegenforderung des Verpflichteten nicht aufgerechnet werden kann und sich der Verpflichtete zur Abwehr des Anspruchs weder auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung noch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung berufen kann.Der Sinn des Paragraph 1440, Satz 2 ABGB ist, daß dem Anspruch auf Herausgabe der aus den bezeichneten Rechtsgründen geschuldeten Sachen eine Gegenforderung des Verpflichteten nicht aufgerechnet werden kann und sich der Verpflichtete zur Abwehr des Anspruchs weder auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung noch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung berufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033953
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00032_8900000_001