Rechtssatz RS0033967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033967
Geschäftszahl
2Ob413/53; 4Ob75/65; 2Ob70/19m
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Rechtssatz
Der Kompensationsausschluß gemäß § 1440 ABGB gilt selbst dann, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen infolge schuldbarer Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in eine Schadenersatzforderung auf Geld verwandelt. Es kann daher solchen Ansprüchen gegenüber eine selbst gleichartige Gegenforderung nicht aufgerechnet werden.Der Kompensationsausschluß gemäß Paragraph 1440, ABGB gilt selbst dann, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen infolge schuldbarer Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in eine Schadenersatzforderung auf Geld verwandelt. Es kann daher solchen Ansprüchen gegenüber eine selbst gleichartige Gegenforderung nicht aufgerechnet werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 413/53
Entscheidungstext OGH 09.09.1953 2 Ob 413/53
Veröff: SZ 26/221
- 4 Ob 75/65
Entscheidungstext OGH 05.10.1965 4 Ob 75/65
Veröff: SozM IA/e,589 = RZ 1966,127 = JBl 1966,629
- 2 Ob 70/19m
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 70/19m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033967
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19530909_OGH0002_0020OB00413_5300000_001