Rechtssatz RS0033991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033991
Geschäftszahl
14ObA15/87 (14ObA16/87); 2Ob512/87
Entscheidungsdatum
11.12.1987
Rechtssatz
Der Begriff "Stücke" ist im § 1440 ABGB nicht auf körperliche (Speziessachen) Sachen beschränkt; er umfaßt auch Geldforderungen und Schadenersatzforderungen bei Unmöglichkeit der Sachherausgabe oder der Leistung, weil auch in diesen Fällen der in der Verhinderung eines Mißbrauchs des Aufrechnungsrechts bestehende Normzweck zutrifft.Der Begriff "Stücke" ist im Paragraph 1440, ABGB nicht auf körperliche (Speziessachen) Sachen beschränkt; er umfaßt auch Geldforderungen und Schadenersatzforderungen bei Unmöglichkeit der Sachherausgabe oder der Leistung, weil auch in diesen Fällen der in der Verhinderung eines Mißbrauchs des Aufrechnungsrechts bestehende Normzweck zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033991
Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_014OBA00015_8700000_001