Rechtssatz RS0033994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033994
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
Die mit der Rechtsdurchsetzung verbundenen Verfahrenskosten können den im § 1440 Satz 2 ABGB bezeichneten Ansprüche, die nicht Gegenstand der Aufrechnung sind, gleichgestellt werden. Das Verbot der Aufrechnung gilt demnach auch für den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsdurchsetzung (hier: der Privatbeteiligung im Strafverfahren) gegen den Täter, der eigenmächtig oder listig Sachen entzogen oder betrügerisch Darlehen herausgelockt hat.Die mit der Rechtsdurchsetzung verbundenen Verfahrenskosten können den im Paragraph 1440, Satz 2 ABGB bezeichneten Ansprüche, die nicht Gegenstand der Aufrechnung sind, gleichgestellt werden. Das Verbot der Aufrechnung gilt demnach auch für den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsdurchsetzung (hier: der Privatbeteiligung im Strafverfahren) gegen den Täter, der eigenmächtig oder listig Sachen entzogen oder betrügerisch Darlehen herausgelockt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033994
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00032_8900000_003