Rechtssatz RS0034020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034020
Geschäftszahl
3Ob151/65; 5Ob145/13d; 9Ob6/14v
Entscheidungsdatum
26.02.2014
Rechtssatz
Ein Erlöschungstatbestand nach § 1445 ABGB kann nur dann vorliegen, wenn das Recht mit der Verbindlichkeit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis in einer Person vereinigt wird, wenn sich also Schuldner - und Gläubigereigenschaft aus einem Rechtsverhältnis vereinigen. Eine solche Vereinigung ist nicht erfolgt, wenn durch Zweitverbot einem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung gegen den Verpflichteten eine diesem gegen ihn zustehende Geldforderung überwiesen wird.Ein Erlöschungstatbestand nach Paragraph 1445, ABGB kann nur dann vorliegen, wenn das Recht mit der Verbindlichkeit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis in einer Person vereinigt wird, wenn sich also Schuldner - und Gläubigereigenschaft aus einem Rechtsverhältnis vereinigen. Eine solche Vereinigung ist nicht erfolgt, wenn durch Zweitverbot einem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung gegen den Verpflichteten eine diesem gegen ihn zustehende Geldforderung überwiesen wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 151/65
Entscheidungstext OGH 20.10.1965 3 Ob 151/65
- 5 Ob 145/13d
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 145/13d
Auch; Beisatz: Nach § 1445 ABGB erlöschen Rechte und Verbindlichkeiten nur bei Vereinigung der Gläubiger‑ und Schuldnerstellung aus ein‑ und demselben Schuldverhältnis in einer Person. (T1)
- 9 Ob 6/14v
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 Ob 6/14v
Vgl aber; Beisatz: Keine Konfusion der Aufwandersatzansprüche nach den §§ 9, 16 KlGG, wenn Unterpächter Grundeigentümer wird und Unter‑ und Generalpachtvertrag gekündigt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0034020
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19651020_OGH0002_0030OB00151_6500000_002