Rechtssatz RS0034022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034022
Geschäftszahl
4Ob94/73; 4Ob507/80 (4Ob508/80); 4Ob2/80
Entscheidungsdatum
25.03.1980
Rechtssatz
Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß auch während des Bestandes eines Dienstverhältnisses ein Verzicht des Dienstnehmers auf Entlohnung gültig abgegeben werden kann, wenn der Verzicht frei und ohne wirtschaftlichen Druck zustandekam (vgl ZAS 1967, 17, Mayer - Maly, Lehrbuch des österreichischen Arbeitsrechts, 89). Hierbei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß nicht bloß für die Zeit, in der der Beklagte als Angestellter der klagenden Partei tätig war, zu vermuten ist, daß er unter dem wirtschaftlichen Druck der klagenden Partei stand, sondern daß dies auch für die Zeit zu vermuten ist, in der er zwar als selbständiger Provisionsvertreter tätig war, trotzdem aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur klagenden Partei stand.Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß auch während des Bestandes eines Dienstverhältnisses ein Verzicht des Dienstnehmers auf Entlohnung gültig abgegeben werden kann, wenn der Verzicht frei und ohne wirtschaftlichen Druck zustandekam vergleiche ZAS 1967, 17, Mayer - Maly, Lehrbuch des österreichischen Arbeitsrechts, 89). Hierbei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß nicht bloß für die Zeit, in der der Beklagte als Angestellter der klagenden Partei tätig war, zu vermuten ist, daß er unter dem wirtschaftlichen Druck der klagenden Partei stand, sondern daß dies auch für die Zeit zu vermuten ist, in der er zwar als selbständiger Provisionsvertreter tätig war, trotzdem aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur klagenden Partei stand.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 94/73
Entscheidungstext OGH 16.10.1973 4 Ob 94/73
Veröff: Arb 9160 = ZAS 1975,100 (kritisch Schwarz)
- 4 Ob 507/80
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 507/80
Auch
- 4 Ob 2/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 2/80
Auch; nur: Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß auch während des Bestandes eines Dienstverhältnisses ein Verzicht des Dienstnehmers auf Entlohnung gültig abgegeben werden kann, wenn der Verzicht frei und ohne wirtschaftlichen Druck zustandekam. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034022
Dokumentnummer
JJR_19731016_OGH0002_0040OB00094_7300000_001