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Rechtssatz RS0034040×

Rechtssatz RS0034040

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034040

Geschäftszahl

3Ob98/82; 2Ob512/87

Entscheidungsdatum

11.12.1987

Rechtssatz

Wenn in Paragraph 1440, ABGB von "eigenmächtig oder listig entzogenen" Stücken die Rede ist, so ist dies dahin zu verstehen, daß die Rückgabe aller unter Mißbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses entzogenen Sachen ohne Rücksicht auf allfällige Gegenforderungen stattzufinden hat, die demjenigen, dem diese Entziehung zur Last liegt, allenfalls zustehen. Diese Bestimmung kommt auch zum Tragen, wenn eine Sache zurückzustellen ist, die den Berechtigten durch Mißbrauch der Amtsgewalt oder durch eine Untreue entzogen wurde. Auf das Aufrechnungsverbot kann jedoch verzichtet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 98/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 98/82
  • 2 Ob 512/87
    Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 512/87
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034040

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0030OB00098_8200000_004