Rechtssatz RS0034067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034067
Geschäftszahl
1Ob45/72; 1Ob91/72
Entscheidungsdatum
24.05.1972
Rechtssatz
Eine zufällige Unmöglichkeit hat zur Folge, daß die Verbindlichkeit zur Leistung aufgehoben ist. Als ein solcher Zufall gilt insbesonders das Unterbleiben einer erwarteten, dann jedoch nicht erfolgten behördlichen Genehmigung, die vom Leistungspflichtigen nicht absichtlich vereitelt wurde (MietSlg 20221; vgl EvBl 1970/278, SZ 31/94); die bloße Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet hiebei in der Regel kein Verschulden, sondern nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Sorgfalt beruhte (MietSlg 20221).Eine zufällige Unmöglichkeit hat zur Folge, daß die Verbindlichkeit zur Leistung aufgehoben ist. Als ein solcher Zufall gilt insbesonders das Unterbleiben einer erwarteten, dann jedoch nicht erfolgten behördlichen Genehmigung, die vom Leistungspflichtigen nicht absichtlich vereitelt wurde (MietSlg 20221; vergleiche EvBl 1970/278, SZ 31/94); die bloße Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet hiebei in der Regel kein Verschulden, sondern nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Sorgfalt beruhte (MietSlg 20221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034067
Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00045_7200000_002