Rechtssatz RS0034078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034078
Entscheidungsdatum
27.03.2007
Rechtssatz
Gattungsschulden - demnach auch Geldschulden - erlöschen durch zufällige Unmöglichkeit nur dann, wenn Stücke der geschuldeten Gattung überhaupt nicht mehr am Markt vorhanden sind und auch nicht mehr hergestellt oder vom Schuldner beschafft werden können.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 540/76
Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 540/76
- 1 Ob 224/06g
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 224/06g
Vgl; Beisatz: Bei Gattungsschulden (hier: Trinkwasser) tritt die Rechtsfolge des § 1447 ABGB nur dann ein, wenn der Leistungsgegenstand vom Markt verschwunden oder unerschwinglich geworden ist. Eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit ist als objektiver Verzug zu werten, und steht in diesem Fall den Verbrauchern das gesetzliche Rücktrittsrecht nach §918 Abs1ABGB zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034078
Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0070OB00540_7600000_001