Rechtssatz RS0034108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034108
Entscheidungsdatum
23.02.1982
Rechtssatz
Die Worte "durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall" in § 920 ABGB treffen alle Fälle der Erfüllungsvereitlung, für die der Verpflichtete haftet.Die Worte "durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall" in Paragraph 920, ABGB treffen alle Fälle der Erfüllungsvereitlung, für die der Verpflichtete haftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034108
Dokumentnummer
JJR_19820223_OGH0002_0050OB00510_8200000_004