Rechtssatz RS0034112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034112
Entscheidungsdatum
06.11.1975
Rechtssatz
Daß bereits erhebliche Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind, kann keine Unerschwinglichkeit der Leistung bewirken, da bei reinen Geldschulden Zahlungsunfähigkeit immer nur eine Erfüllungsverzögerung darstellt und zwar auch dann, wenn ihre Beseitigung schwierig ist, oder aller Voraussicht nach auf längere Zeit nicht eintreten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034112
Dokumentnummer
JJR_19751106_OGH0002_0060OB00113_7500000_001