Rechtssatz RS0034127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034127
Entscheidungsdatum
15.03.1973
Rechtssatz
Ist der Gegenstand des Klagebegehrens nicht mehr vorhanden (hier: Wechsel), liegt eine absolute Unmöglichkeit der Leistung vor, welche zur Abweisung des auf Herausgabe gerichteten Begehrens führen muß, wobei die Frage des allfälligen Verschuldens der Beklagten keine Rolle spielen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034127
Dokumentnummer
JJR_19730315_OGH0002_0060OB00023_7300000_002