Rechtssatz RS0034129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034129
Entscheidungsdatum
09.11.1977
Rechtssatz
Daß die Besitzausübungsakte im Auftrag der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgänger durch dritte Personen gesetzt wurden, die die Fahrzeuge beistellten, mit denen der in Rede stehende Weg befahren wurde, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen. Es liegt nämlich der Fall eines Besitzerwerbers durch einen Gehilfen vor, der einen anderen zwar nicht im Willensentschluß vertritt, aber faktische Dienste als Werkzeug der Verwirklichung der Rechtsausübung leistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034129
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00703_7700000_001