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Rechtssatz RS0034129

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034129

Geschäftszahl

1Ob703/77

Entscheidungsdatum

09.11.1977

Rechtssatz

Daß die Besitzausübungsakte im Auftrag der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgänger durch dritte Personen gesetzt wurden, die die Fahrzeuge beistellten, mit denen der in Rede stehende Weg befahren wurde, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen. Es liegt nämlich der Fall eines Besitzerwerbers durch einen Gehilfen vor, der einen anderen zwar nicht im Willensentschluß vertritt, aber faktische Dienste als Werkzeug der Verwirklichung der Rechtsausübung leistet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 703/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 703/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034129

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0010OB00703_7700000_001