Rechtssatz RS0034173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034173
Geschäftszahl
2Ob498/57; 5Ob55/24k
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Rechtssatz
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Unterhaltsleistungen, ebenso für Unterhaltsabfindungsbeträge.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Unterhaltsleistungen, ebenso für Unterhaltsabfindungsbeträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034173
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19571127_OGH0002_0020OB00498_5700000_001