Rechtssatz RS0034179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034179
Entscheidungsdatum
21.10.1982
Norm
ABGB §1486 Z4
MG §12 Abs3 C
Rechtssatz
Die Abschlußfrist nach § 12 Abs 3 MG ist auf die Nachforderung aus periodisch vorgenommenen Heizkostenabrechnungen weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Es kommt daher nur eine Verjährung gemäß § 1486 Z 4 ABGB in Betracht. (Bestandobjekt unterlag auch hinsichtlich Mietzinsbildung nicht den Bestimmungen des Mietengesetzes.)Die Abschlußfrist nach Paragraph 12, Absatz 3, MG ist auf die Nachforderung aus periodisch vorgenommenen Heizkostenabrechnungen weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Es kommt daher nur eine Verjährung gemäß Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB in Betracht. (Bestandobjekt unterlag auch hinsichtlich Mietzinsbildung nicht den Bestimmungen des Mietengesetzes.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034179
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0060OB00757_8200000_001