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Rechtssatz RS0034242

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034242

Geschäftszahl

4Ob108/70 (4Ob109/70)

Entscheidungsdatum

02.02.1971

Norm

ABGB §1486 Z5
HeimArbG §9
HeimArbG §29
HeimArbG §38
ZPO §190 D3

Rechtssatz

Dem Paragraph 29, Absatz eins, lit, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 5, HeimArbG kann nicht entnommen werden, daß eine Feststellungsklage oder Leistungsklage betreffend das Entgelt eines Stückmeisters nicht beim ArbG anhängig gemacht werden kann, wenn nicht vorher das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß (EBA) durchgeführt wurde. Es ist durchaus möglich, daß sofort vor dem ArbG geklagt, aber auch daß die Klage erhoben wird, wenn schon ein Verfahren zur Entgeltsberechnung anhängig ist. In diesem Fall kann das Verfahren vor dem ArbG gemäß Paragraph 190, ZPO unterbrochen werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung des EBA vorliegt; das ArbG könnte aber auch, solange eine rechtskräftige Entscheidung des EBA nicht vorliegt, die Entscheidung über die Höhe des Entgelts selbst treffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 108/70
    Entscheidungstext OGH 02.02.1971 4 Ob 108/70
    Veröff: EvBl 1971/251 S 463 = SozM IVA,371 = Arb 8840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034242

Dokumentnummer

JJR_19710202_OGH0002_0040OB00108_7000000_001