Rechtssatz RS0034242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034242
Geschäftszahl
4Ob108/70 (4Ob109/70)
Entscheidungsdatum
02.02.1971
Norm
ABGB §1486 Z5
HeimArbG §9
HeimArbG §29
HeimArbG §38
ZPO §190 D3
Rechtssatz
Dem § 29 Abs 1 lit, Abs 2, § 35 Abs 5 HeimArbG kann nicht entnommen werden, daß eine Feststellungsklage oder Leistungsklage betreffend das Entgelt eines Stückmeisters nicht beim ArbG anhängig gemacht werden kann, wenn nicht vorher das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß (EBA) durchgeführt wurde. Es ist durchaus möglich, daß sofort vor dem ArbG geklagt, aber auch daß die Klage erhoben wird, wenn schon ein Verfahren zur Entgeltsberechnung anhängig ist. In diesem Fall kann das Verfahren vor dem ArbG gemäß § 190 ZPO unterbrochen werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung des EBA vorliegt; das ArbG könnte aber auch, solange eine rechtskräftige Entscheidung des EBA nicht vorliegt, die Entscheidung über die Höhe des Entgelts selbst treffen.Dem Paragraph 29, Absatz eins, lit, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 5, HeimArbG kann nicht entnommen werden, daß eine Feststellungsklage oder Leistungsklage betreffend das Entgelt eines Stückmeisters nicht beim ArbG anhängig gemacht werden kann, wenn nicht vorher das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß (EBA) durchgeführt wurde. Es ist durchaus möglich, daß sofort vor dem ArbG geklagt, aber auch daß die Klage erhoben wird, wenn schon ein Verfahren zur Entgeltsberechnung anhängig ist. In diesem Fall kann das Verfahren vor dem ArbG gemäß Paragraph 190, ZPO unterbrochen werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung des EBA vorliegt; das ArbG könnte aber auch, solange eine rechtskräftige Entscheidung des EBA nicht vorliegt, die Entscheidung über die Höhe des Entgelts selbst treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034242
Dokumentnummer
JJR_19710202_OGH0002_0040OB00108_7000000_001