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Rechtssatz RS0034262×

Rechtssatz RS0034262

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034262

Entscheidungsdatum

11.06.2002

Rechtssatz

Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. Maßgeblich ist dabei der Parteiwille, nicht allein objektive Gesichtspunkte wie zB die Tatsache, daß längere Zeit keine Geschäftsvorfälle mehr stattgefunden haben. Mit Beendigung beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen während dieser Rechnungsperiode in das Kontokorrent aufgenommene Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 21/93
    Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny)
  • 8 Ob 387/97p
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 387/97p
    nur: Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. Mit Beendigung beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen während dieser Rechnungsperiode in das Kontokorrent aufgenommene Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz. (T1)
  • 1 Ob 83/01i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 83/01i
    nur: Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. (T2); Veröff:SZ 74/137
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende der Geschäftsverbindung zu laufen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_0080OB00021_9300000_002