Rechtssatz RS0034262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034262
Entscheidungsdatum
11.06.2002
Rechtssatz
Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. Maßgeblich ist dabei der Parteiwille, nicht allein objektive Gesichtspunkte wie zB die Tatsache, daß längere Zeit keine Geschäftsvorfälle mehr stattgefunden haben. Mit Beendigung beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen während dieser Rechnungsperiode in das Kontokorrent aufgenommene Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 21/93
Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny)
- 8 Ob 387/97p
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 387/97p
nur: Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. Mit Beendigung beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen während dieser Rechnungsperiode in das Kontokorrent aufgenommene Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz. (T1)
- 1 Ob 83/01i
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 83/01i
nur: Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. (T2); Veröff:SZ 74/137
- 1 Ob 288/01m
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende der Geschäftsverbindung zu laufen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034262
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_0080OB00021_9300000_002