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Rechtssatz RS0034290×

Rechtssatz RS0034290

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034290

Geschäftszahl

5Ob587/78

Entscheidungsdatum

14.07.1978

Rechtssatz

Stellt der Mandant immer wieder sein Erscheinen in der Kanzlei des Rechtsanwaltes zwecks Regelung der Honorarfrage in Aussicht, muß dies als Zeichen der Vergleichsbereitschaft gewertet werden. Die Klage wäre dann als rechtzeitig angebracht anzusehen, wenn sie alsbald nach jenem Zeitpunkt eingebracht wurde, zu dem der Rechtsanwalt einsehen muß, daß der Mandat nur eine Hinhaltetaktik verfolgt und nicht ernstlich gewillt ist, die Sache gütlich zu bereinigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 587/78
    Entscheidungstext OGH 14.07.1978 5 Ob 587/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034290

Dokumentnummer

JJR_19780714_OGH0002_0050OB00587_7800000_001