Rechtssatz RS0034311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034311
Geschäftszahl
8Ob45/70 (8Ob46/70)
Entscheidungsdatum
03.03.1970
Rechtssatz
Die entgeltliche Übernahme der Garantie, daß für an einem bestimmten Gerät auftretende Schäden unverzüglich für allerdings gesondert zu bezahlende - Reparatur gesorgt wird, ist eine sonstige Leistung im Sinne des § 1486 Z 1 ABGB.Die entgeltliche Übernahme der Garantie, daß für an einem bestimmten Gerät auftretende Schäden unverzüglich für allerdings gesondert zu bezahlende - Reparatur gesorgt wird, ist eine sonstige Leistung im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034311
Dokumentnummer
JJR_19700303_OGH0002_0080OB00045_7000000_001