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Rechtssatz RS0034354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034354

Geschäftszahl

7Ob51/72

Entscheidungsdatum

15.03.1972

Rechtssatz

In der Tatsache, daß der Fahrweg, an dem dem Kläger die Dienstbarkeit des Gehweges und Fahrweges bestellt worden war, schon durch die Errichtung eines Zaunes, erst recht aber dann durch die Aufführung eines Gebäudes unbenützbar geworden ist, liegt bereits der in Paragraph 1488, ABGB vorausgesetzte Widerstand des Verpflichteten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Berechtigte von diesen der Ausübung der Dienstbarkeit entgegenstehenden Hindernissen Kenntnis erlangte. Daß er bei dieser Sachlage überdies ausdrücklich die Entfernung der Hindernisse erfolglos begehrt haben müßte, ist kein Erfordernis für den Beginn der dreijährigen Verjährungszeit, der sogenannten Freiheitsersitzung (SZ 19/97, 5 Ob 159/65 = RZ 1966,88). Eine außergerichtliche Anspruchserhebung innerhalb der drei Jahre - wie sie hier in der Forderung an den Masseverwalter des Verpflichteten nach Anerkennung der Dienstbarkeit erblickt werden könnte - ist mit Rücksicht auf Paragraph 1497, ABGB nicht geeignet, die Verjährungszeit zu unterbrechen vergleiche Ehrenzweig, System 2.Auflage I/2 S 354; Gschnitzer, Sachenrecht S 154 Ziffer 7, Litera b,; RZ 1957,105 ua).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 51/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 7 Ob 51/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034354

Dokumentnummer

JJR_19720315_OGH0002_0070OB00051_7200000_001