Rechtssatz RS0034379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034379
Entscheidungsdatum
01.12.1988
Rechtssatz
Voraussetzung dafür, daß eine Servitut gemäß § 1488 ABGB durch eine Widersetzlichkeit gegenüber dem Pächter erlischt, ist, daß der Pächter den gesamten Besitz allein ausübt.Voraussetzung dafür, daß eine Servitut gemäß Paragraph 1488, ABGB durch eine Widersetzlichkeit gegenüber dem Pächter erlischt, ist, daß der Pächter den gesamten Besitz allein ausübt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034379
Dokumentnummer
JJR_19881201_OGH0002_0060OB00705_8800000_001