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Rechtssatz RS0034461

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034461

Geschäftszahl

9ObA348/89; 8ObS9/17g

Entscheidungsdatum

26.01.2018

Norm

ABGB §1491
KollV für die Angestellten im Gast - , Hotel - und Beherbergungsgewerbe Pkt5 lite

Rechtssatz

Voraussetzung für die Ingangsetzung der Verfallsfrist ist nicht eine sämtliche geleisteten Überstunden erfassende Gehaltsabrechnung; es genügt eine auch die Honorierung von geleisteten Überstunden umfassende Abrechnung. Da im Falle eines Überstundenpauschales eine Durchrechnung jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen wäre, sind auch die sich nach einer Durchrechnung ergebenden Ansprüche auf Bezahlung von durch das Pauschale nicht abgegotenen Überstunden verfallen, wenn die Klage erst mehr als vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingebracht wurde. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 348/89
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 348/89
    Veröff: ecolex 1990,371
  • 8 ObS 9/17g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 ObS 9/17g
    Auch; Veröff: SZ 2018/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_009OBA00348_8900000_001