Rechtssatz RS0034462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034462
Entscheidungsdatum
18.11.1975
Norm
ABGB §1491
AZG §10
AZG §26
KollV der Handelsangestellten Österreichs PktVII
Rechtssatz
Soll an die widerspruchslose Unterfertigung eines Überstundenverzeichnisses der Verfall nicht geltend gemachter Überstundenansprüche innerhalb einer Frist geknüpft werden, so ist das kollektivvertraglich geforderte, in Art und Form aber freie, dem Arbeitnehmer zur Bestätigung vorzulegende Überstundenverzeichnis nur dann entsprechend, wenn die vorgelegte Aufstellung die in der abgelaufenen Gehaltsperiode geleisteten Überstunden - oder deren Nichtvorhandensein - so klar verzeichnet, daß dem Arbeitnehmer unmißverständlich vor Augen geführt wird, ob und welche Überstunden sein Arbeitgeber für den betreffenden Zeitraum honorieren will. Nicht zur jeweiligen "Bestätigung" im Sinne des KollV vorgelegte Gehaltsstreifen oder Lohnstreifen mit einer eigenen Spalte zur allfälligen Überstundeneintragung entsprechen diesen Mindestfordernissen "ordentlicher Aufzeichnungen" nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034462
Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0040OB00054_7500000_003