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Rechtssatz RS0034462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034462

Geschäftszahl

4Ob54/75

Entscheidungsdatum

18.11.1975

Norm

ABGB §1491
AZG §10
AZG §26
KollV der Handelsangestellten Österreichs PktVII

Rechtssatz

Soll an die widerspruchslose Unterfertigung eines Überstundenverzeichnisses der Verfall nicht geltend gemachter Überstundenansprüche innerhalb einer Frist geknüpft werden, so ist das kollektivvertraglich geforderte, in Art und Form aber freie, dem Arbeitnehmer zur Bestätigung vorzulegende Überstundenverzeichnis nur dann entsprechend, wenn die vorgelegte Aufstellung die in der abgelaufenen Gehaltsperiode geleisteten Überstunden - oder deren Nichtvorhandensein - so klar verzeichnet, daß dem Arbeitnehmer unmißverständlich vor Augen geführt wird, ob und welche Überstunden sein Arbeitgeber für den betreffenden Zeitraum honorieren will. Nicht zur jeweiligen "Bestätigung" im Sinne des KollV vorgelegte Gehaltsstreifen oder Lohnstreifen mit einer eigenen Spalte zur allfälligen Überstundeneintragung entsprechen diesen Mindestfordernissen "ordentlicher Aufzeichnungen" nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 54/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 54/75
    Veröff: Arb 9406 = SozM IIIA,165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034462

Dokumentnummer

JJR_19751118_OGH0002_0040OB00054_7500000_003