Rechtssatz RS0034564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034564
Entscheidungsdatum
16.01.1979
Rechtssatz
Ist ein Teil einer eingeklagten Forderung anerkannt und der Rest durch den Sachverständigen auszumitteln, so bewirkt Säumnis des Klägers bei Einzahlung des auferlegten Sachverständigen - Kostenvorschusses keine Verjährung des anerkannten Forderungsteiles, soweit hierüber das Gericht auch von Amts wegen mit Teilurteil abzusprechen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034564
Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0020OB00194_7800000_002