Rechtssatz RS0034568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034568
Geschäftszahl
7Ob187/73; 1Ob121/17a
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis kann auch in einem Strafverfahren abgegeben werden. Geständnis des Beschuldigten im Strafverfahren vor Ausdehnung der Anklage auf jene Tat, deretwegen der Beschuldigte im Zivilverfahren auf Schadenersatz belangt wird, kein Anerkenntnis im Sinne des § 1497 ABGB.Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis kann auch in einem Strafverfahren abgegeben werden. Geständnis des Beschuldigten im Strafverfahren vor Ausdehnung der Anklage auf jene Tat, deretwegen der Beschuldigte im Zivilverfahren auf Schadenersatz belangt wird, kein Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 1497, ABGB.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 187/73
Entscheidungstext OGH 17.10.1973 7 Ob 187/73
- 1 Ob 121/17a
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
Vgl; nur: Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis kann auch in einem Strafverfahren abgegeben werden. (T1)
Beisatz: Sofern dem Geständnis im Strafverfahren der objektive Erklärungswert einer Anerkennung eines Schadenersatzanspruchs beizumessen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034568
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19731017_OGH0002_0070OB00187_7300000_001