Rechtssatz RS0034627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034627
Entscheidungsdatum
26.06.2018
Rechtssatz
Die Erklärung "aus der Tatsache des ruhenden Verfahrens keine Verjährungseinreden zu erheben", kann ihrem objektiven Erklärungssinn nach nur dahin verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wurde, der Beklagte werde auch dann, wenn der Kläger nach Ablauf der Ruhensfrist nicht rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag stellen sollte, nicht Verjährung geltend machen, sondern sich auf sachliche Einwendungen beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034627
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19881206_OGH0002_0020OB00111_8800000_001