Rechtssatz RS0034638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034638
Geschäftszahl
7Ob409/57; 4Ob69/62; 8Ob84/63; 2Ob158/72; 3Ob34/75
Entscheidungsdatum
25.02.1975
Rechtssatz
Keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Beklagte die ihm gemäß §§ 365 Abs 5, 332 Abs 2 ZPO erteilte Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses verstreichen läßt, der Kläger aber dann fast drei Jahre lang keine Fortsetzungsantrag stellt. Eine Verständigung des Gegners der säumigen Partei von dem Eintritt des Säumnisfalles ist im Gesetze nicht vorgesehen, er selbst hat sich nach Ablauf der Frist davon zu überzeugen, ob der Kostenvorschuß erlegt wurde, um die ihm gebotenen prozessualen Möglichkeiten auszunützen.Keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Beklagte die ihm gemäß Paragraphen 365, Absatz 5, 332, Absatz 2, ZPO erteilte Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses verstreichen läßt, der Kläger aber dann fast drei Jahre lang keine Fortsetzungsantrag stellt. Eine Verständigung des Gegners der säumigen Partei von dem Eintritt des Säumnisfalles ist im Gesetze nicht vorgesehen, er selbst hat sich nach Ablauf der Frist davon zu überzeugen, ob der Kostenvorschuß erlegt wurde, um die ihm gebotenen prozessualen Möglichkeiten auszunützen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 409/57
Entscheidungstext OGH 02.10.1957 7 Ob 409/57
- 4 Ob 69/62
Entscheidungstext OGH 24.07.1962 4 Ob 69/62
Veröff: EvBl 1963/6 S 15 = JBl 1964,41
- 8 Ob 84/63
Entscheidungstext OGH 07.05.1963 8 Ob 84/63
Beisatz: Schleppende Führung der Vergleichsverhandlungen als beharrliche Nichtbetätigung im Sinne des § 1497 ABGB. (T1)
- 2 Ob 158/72
Entscheidungstext OGH 18.01.1973 2 Ob 158/72
Ähnlich; Veröff: EvBl 1973/157 S 352 = SZ 46/5
- 3 Ob 34/75
Entscheidungstext OGH 25.02.1975 3 Ob 34/75
Beisatz: Gilt selbst dann, wenn nebst dem Sachverständigenbeweis weitere Beweismittel beschlossen und auf unbestimmte Zeit erstreckt wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034638
Dokumentnummer
JJR_19571002_OGH0002_0070OB00409_5700000_001